Newsletter Winter 2024
Dienstag, 24.12.2024
Notarielle Vereinbarung über die Aufteilung der Ehewohnung gemäß § 97 EheG ist absolut „gerichtsfest“
1) Gemäß § 97 Abs 1 Ehegesetz-EheG können mittels Notariatsakt im Voraus Vereinbarungen über die Aufteilung der Ehewohnung im Scheidungsfall getroffen werden.
2) Bei Unbilligkeit, also bei grober Benachteiligung eines der Ehegatten durch eine Vorab-Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens- nicht aber bezüglich einer Aufteilung der Ehewohnung - kann das Gericht gemäß § 97 Abs 2 EheG im Rahmen einer Ex-Post-Kontrolle von der Vorab-Vereinbarung abweichen.
3) Gemäß § 97 Abs 3 EheG kann das Gericht im Zuge der Ehescheidung von einer (notariellen) Vorab-Vereinbarung der Ehegatten über die Nutzung der Ehewohnung unter bestimmten Voraussetzungen abweichen (Ex-Post-Kontrolle des Gerichtes). Als Gründe für ein solches Abweichen sind im Gesetz die Gefährdung der Lebensbedürfnisse eines der beiden Ehegatten oder eines gemeinsamen Kindes oder eine deutliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse dieser Personen genannt.
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Newsletter Sommer 2023
Samstag, 22.07.2023
Das seit 1. Jänner 2022 geltende Sterbeverfügungsgesetz ist wahrscheinlich verfassungswidrig.
Mit 1. Jänner 2022 ist in Österreich das sogenannte Sterbeverfügungsgesetz-StVfG in Kraft getreten.
Auslösendes Moment für die Gesetzesinitiative war das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes-VfGH vom 11. Dezember 2020, G 139/2019-71. Mit diesem Erkenntnis ist in § 78 Strafgesetzbuch-StGB (Mitwirkung am Selbstmord) die Wortfolge "… oder ihm dazu Hilfe leistet …" als verfassungswidrig aufgehoben worden. Nachdem damit die Beihilfe beim Selbstmord nicht mehr strafbar gewesen wäre, hatte der Bundesgesetzgeber Handlungsbedarf.
Nun steht das StVfG seit eineinhalb Jahren in Kraft, doch die Kritik an diesem Gesetz, das das selbstbestimmte Sterben in besonderen Fällen ermöglichen sollte, wird ständig lauter.
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Newsletter Winter 2021
Sonntag, 19.12.2021
Auswirkungen des sogenannten BREXIT auf britische Limiteds
Gefahr im Verzug – Handlungsbedarf gegeben
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer auf Grund der einschlägigen Rechtslage auch
für Österreich maßgeblichen Entscheidung vom 5.8.2021, 29 U 2411/21 Kart
(„Brexit means Brexit“) klar entschieden, dass britische Limiteds mit Verwaltungssitz in
Deutschland (oder in Österreich) mit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreiches
aus der Europäischen Union (mit Ablauf des 31.12.2020) ihre Rechtsfähigkeit verloren haben.
Dies bedeutet, dass Limiteds mit Verwaltungssitz in Österreich seit 1. Jänner 2021 keine britischen
Limiteds mehr sind, sondern
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