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Newsletter Winter 2021

Sonntag, 19.12.2021

Auswirkungen des sogenannten BREXIT auf britische Limiteds

Gefahr im Verzug – Handlungsbedarf gegeben

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer auf Grund der einschlägigen Rechtslage auch für Österreich maßgeblichen Entscheidung vom 5.8.2021, 29 U 2411/21 Kart („Brexit means Brexit“) klar entschieden, dass britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland (oder in Österreich) mit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union (mit Ablauf des 31.12.2020) ihre Rechtsfähigkeit verloren haben.

Dies bedeutet, dass Limiteds mit Verwaltungssitz in Österreich seit 1. Jänner 2021 keine britischen Limiteds mehr sind, sondern

  • im Falle des Vorhandenseins mehrerer Gesellschafter nunmehr Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GesBR) oder eine Offene Gesellschaft (OG), sowie
  • im Falle einer Limited mit einem Alleingesellschafter einzelkaufmännische Unternehmen geworden sind.

Die Konsequenz daraus ist, dass die vormaligen Gesellschafter einer Limited mit Verwaltungssitz in Österreich seit 1. Jänner 2021 für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in voller Höhe persönlich haften.

Sollte die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter ein wichtiger Beweggrund für die Gründung dieser Limiteds mit Verwaltungssitz in Österreich gewesen sein, empfiehlt sich dringend, eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (allenfalls gründungsprivilegiert mit einem reduzierten Stammkapital von € 10.000, einbezahlt/aufgebracht mit € 5.000) zu gründen und das Vermögen oder den Betrieb der vormaligen Limited im Umgründungsweg auf diese österreichische GmbH zu übertragen.

Die Rechtsfolge des Verlustes der Rechtsfähigkeit als Limited trifft grundsätzlich nur Limiteds mit Verwaltungssitz in Österreich. Echte inländische Zweigniederlassungen von Limiteds mit Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich wären davon nicht betroffen. Wer behauptet, dass der Verwaltungssitz einer in Österreich tätig gewordenen Limited nicht in Österreich am Ort der Zweigniederlassung, sondern tatsächlich an einer Adresse im Vereinigten Königreich besteht, wird dies unseres Erachtens allerdings beweisen müssen.

Ein bloßer Briefkasten an einer englischen Adresse wird als Beweis nicht ausreichen. Es wird ein in „kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ im Vereinigten Königreich nachzuweisen sein.

Wenn Sie zur weiteren Haftungsbegrenzung das Vermögen oder den Betrieb Ihrer eigentlich „österreichischen“ Limited auf eine GmbH übertragen wollen, beraten wir Sie gerne und erstellen die erforderlichen Verträge und erledigen die Firmenbuchanmeldungen für Sie.

Dr. Gernot Fellner Linz, im Dezember 2021