News

Newsletter Dezember 2017 (Teil 1)

Samstag, 16.12.2017

Aus Anlass des Inkrafttretens der bevorstehenden Umwandlung des bisherigen Sachwalterschaftsrechtes in die Erwachsenenvertretung informieren wir Sie ab sofort in mehreren Folgen umfassend über:

Teil I: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT

von Dr. Gernot Fellner

Ein erster Überblick über das Vier-Säulen-Modell:

Das Sachwalterschaftsrecht wird abgelöst:

Das Sachwalterrecht, eingeführt im Sommer 1984 als Ablöse für die alte Entmündigungsordnung aus 1916, hat sich als flexibles Vertretungsinstrument für körperlich und/oder geistig beeinträchtigte Personen grundsätzlich bewährt. In den letzten Jahren haben sich aber gravierende Probleme daraus ergeben, dass die Sachwalterschaft nicht als "letztes Mittel" eingesetzt wurde, sondern Sachwalterbestellungen recht großzügig vorgenommen wurden. Grund dafür ist, dass der Bedarf an gesetzlichen Vertretungen in den vergangenen zwanzig Jahren stark angestiegen ist.

Die Ursachen hierfür dürften wiederum vielfältig sein. Die zunehmende Vereinsamung älterer Menschen in den städtischen Ballungsräumen, das Ende der bäuerlichen Großfamilie auf dem Land, die ihre alten Menschen früher im Familienverbund zu versorgen in der Lage war, mögen ebenso ausschlaggebend sein wie der Anstieg der für jüngere Menschen wegen Drogenmissbrauchs oder aus medizinischen Gründen erforderlichen Zahl an Sachwaltern, sowie eine vielleicht auch von den Gerichten zu rigoros gehandhabte Bestellungspraxis. Mit der Einführung des Instrumentes der Vorsorgevollmacht und der Ausformung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger hat der Gesetzgeber schon ab 2006 versucht, der steigenden Anzahl von Sachwalterschaften von den betroffenen Personen selbstwählbare Alternativen entgegenzusetzen.

Ausschlaggebend für die Inangriffnahme der durchgreifenden Reformierung des Sachwalterrechtes war letztendlich die Tatsache, dass Österreich bei Bestehenbleiben der geltenden Rechtslage die Verletzung des Artikel 12 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vorgeworfen wird. Österreich ist demnach verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um behinderten Menschen die Unterstützung zukommen zu lassen, die nötig ist, damit sie ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit ausüben können.

Das neue 2. Erwachsenenschutz-Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Es soll die Vorteile des alten Sachwalterrechts übernehmen, seine erkannten Schwächen jedoch ausmerzen. Ab Inkrafttreten des Gesetzes wird es vier mögliche Arten der Vertretung einer unterstützungsbedürftigen volljährigen Person geben.

Das Vier-Säulen-Modell des Erwachsenenschutzes:

In dieser ersten Übersicht über die kommende Gesetzeslage wird bewusst noch keine sachliche Kritik an den Regelungen geübt beziehungsweise im Sinne einer neutralen Erstinformation die neue Rechtslage unkommentiert dargestellt. Eine Beurteilung der erkennbaren, wahrscheinlichen Probleme des neuen Rechts samt Lösungsvorschlägen bleibt den nächstfolgenden Newslettern des Notariates Dr. Fellner vorbehalten.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht wird weitgehend aus dem geltenden Recht übernommen. Die gerichtliche Kontrolle wird bei diesem Instrument im Wesentlichen auf die Genehmigung von Entscheidungen bei medizinischen Behandlungen und bei dauerhaften Wohnortverlegungen ins Ausland beschränkt. Völlig neu bei der Vorsorgevollmacht wird jedoch sein, dass sie einerseits nur als solche gelten wird, wenn sie im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist und auch ihre Wirksamkeit in diesem Register vermerkt wird. Die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht aber wird man ab 1.7.2018 nur mehr dann im ÖZVV eintragen lassen können, wenn der Registrierungsstelle (Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein) mit einem Gutachten nachgewiesen wird, dass die vollmachtgebende Person ihre Entscheidungsfähigkeit verloren hat. Die Vorsorgevollmacht wird wie bisher auf unbestimmte Zeit erteilt werden können.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Zweite Säule der Erwachsenenvertretung wird die gewählte Erwachsenenvertretung sein. Wer eine Vorsorgevollmacht mangels voller Geschäftsfähigkeit nicht mehr errichten kann, wird ab 1.7.2018 immerhin noch einen gewählten Erwachsenenvertreter namhaft machen können, der im ÖZVV einzutragen sein wird. Der gewählte Erwachsenenvertreter unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Die gewählte Erwachsenenvertretung wirkt auf Dauer.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Dritte Säule der künftigen Erwachsenenvertretung wird die gesetzliche Erwachsenenvertretung sein. Sie löst das bisherige Vertretungsrecht nächster Angehöriger ab. Auch diese neue Vertretungsform ist zwecks Wirksamkeit im ÖZVV einzutragen. Sie unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und muss nach spätestens drei Jahren erneuert werden.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Vierte und letzte Säule der Erwachsenenvertretung ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung, die den bisherigen Sachwalter ersetzen soll. Dieses Instrument wird also dann eingesetzt werden, wenn Jemand weder eine Vorsorgevollmacht errichtet noch einen gewählten Erwachsenenvertreter bestimmt hat und nächste Angehörige entweder nicht vorhanden sind oder nicht willens oder in der Lage sind, die gesetzliche Erwachsenenvertretung zu übernehmen. Allerdings gibt es ab 1.7.2018 bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung keine Bestellung für alle Angelegenheiten einer behinderten Person mehr.

Selbstbestimmtes Handeln / Vorsorgevollmacht bis 1.7.2018 ohne ärztliches Gutachten möglich:

Grundsatz des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes ist nämlich, dass das Selbstbestimmungsrecht und die rechtliche Autonomie behinderter Personen so weit als irgend möglich aufrecht bleiben soll. Personen, die nach geltendem Recht nicht mehr geschäftsfähig wären, können nach neuem Recht in einzelnen Angelegenheiten entscheidungsfähig sein, jedoch einer Mobilisierung beim Vorbringen ihrer Wünsche und Vorstellungen sowie einer Unterstützung bei deren Umsetzung bedürfen. Diese Mobilisierung und Unterstützung soll das neue Erwachsenenschutzrecht gewährleisten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach geltendem Recht bis 1.7.2018 errichtete Vorsorgevollmachten noch ohne Nachweis des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit der vollmachtgebenden Person im ÖZVV registriert und deren sofortige Wirksamkeit in diesem Register noch bis 1.7.2018 eingetragen werden kann.

Rechtstipp: Wir werden Sie an dieser Stelle sukzessive über die wichtigsten Neuerungen des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes informieren. Wenn Sie allerdings jetzt schon Fragen zur neuen Rechtslage oder zum Recht der Vorsorgevollmacht haben, kontaktieren Sie das Notariats-Bureau Dr. Gernot Fellner, wir geben Ihnen umfassende und kompetente Auskünfte!

Lesen Sie auch Teil II: Verbot des Pflegeregresses ab 1. Jänner 2018!

Linz, im Dezember 2017 Dr. Gernot Fellner