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Newsletter Juni/Juli 2016

Sonntag, 03.07.2016

Auslegung des § 52 Abs 2 OÖ Sozialhilfegesetz

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hatte sich im Verfahren LVwG-350213/2/GS/PP mit der Auslegung des § 52 Abs 2 OÖ Sozialhilfegesetz zu beschäftigen.

Diese Gesetzesbestimmung normiert, dass der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, über den Kostenersatz durch ersatzpflichtige Personen einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen kann. Das Gesetz normiert weiters, dass einem Vergleich über den Kostenersatz die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zukommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird.

Strittig war im gegenständlichen Fall, ob durch Brief (der Behörde) und Gegenbrief (der Beschwerdeführerin) ein Vergleich über den Verkauf eines Grundstückes der Ersatzpflichtigen zustande gekommen ist.

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2016 zwar ausgesprochen, dass gewisse Formerfordernisse für das Zustandekommen eines Vergleiches nach ABGB nicht erforderlich sind. Die Erwähnung in § 52 Abs 2 OÖ Sozialhilfegesetz besage, dass der Vergleich im Falle behördlicher Beurkundung einen Exekutionstitel bildet und somit vollstreckbar ist. Im Übrigen vertrat das Gericht jedoch die Rechtsauffassung, dass der von der Behörde angebotene Vergleich nicht zustande gekommen sei, weil die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der von der Behörde hiefür vorgesehenen Frist bei der Behörde vorgesprochen und den Vergleich somit nicht habe protokollieren lassen.

Im fortgesetzten Verfahren bei der in der Sache zuständigen Bezirkshauptmannschaft wird insbesondere die Frage zu klären sein, ob "sonstige Ersatzpflichtige" iSd § 48 OÖ Sozialhilfegesetz, also Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Hilfeleistungen Vermögen verschenkt hat, auch dann schon in voller Höhe des Wertes des Geschenks zur Ersatzpflicht herangezogen werden können, wenn einerseits noch nicht feststeht, wie hoch endgültig bei Ableben des Hilfeempfängers die Rückforderung des Sozialhilfeträgers aushaften wird und andererseits aus Einkünften des Sozialhilfeempfängers (mittels Arbeitnehmerveranlagung) zum Ende eines Jahres die jeweils aktuell aushaftenden Kosten bis auf einen ganz geringen Betrag abgedeckt werden können.

Das Notariats-Bureau Dr. Fellner hat die Beschwerdeführerin in dieser Causa vor dem OÖ. Landesverwaltungsgericht erfolgreich vertreten und eine Bescheidaufhebung mit Rückverweisung der Sache an die belangte Behörde erreicht.

Ist die Aufzugsmodernisierung Teil der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung der Liegenschaft iSd Wohnungseigentumsgesetzes?

Das Bezirksgericht Wels hatte sich im Verfahren 18 MSCH 4/15 a mit der grundlegenden Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufzugsmodernisierung in einer Wohnungseigentumsanlage unter ordentliche Verwaltung oder außerordentliche Verwaltung einzuordnen ist. Diese Beurteilung war wesentlich, weil davon die Rechtzeitigkeit der gemäß § 29 Abs 1 WEG erfolgten Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer abhängig war.

Das Erstgericht hat in seinem Sachbeschluß vom 16. Februar 2016 ausgesprochen, dass bei der Abgrenzung zwischen ordentlicher Verwaltung (iSd § 28 WEG) und wichtiger Veränderung (iSd § 29 WEG) ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt zugrunde gelegt werden muß. Demnach gehören auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen und damit noch zur ordentlichen Verwaltung. Nachdem im zu entscheidenden Fall jedoch einzelne Elemente der vorgeschlagenen Maßnahmen der Liftmodernisierung als nicht notwendig im technischen Sinne einzustufen waren, wurde damit der Bereich der ordentlichen Verwaltung verlassen und hat sich das Vorhaben als eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung iSd § 29 WEG erwiesen.

Konkret waren kurz zusammengefasst folgende Maßnahmen vorgeschlagen und von den Wohnungseigentümern abgestimmt worden:

Erneuerung der kompletten Antriebe, Erneuerung der Aufzugssteuerung, Tausch der Kabinen, Erneuerung des Fahrkorbes, Einbau eines Notrufüberwachungssystems, Erneuerung der Personenkabine inklusive Handlauf und Spiegel.

Im Verfahren hat sich herausgestellt, dass diese Erneuerungsmaßnahmen zwar zweckmäßig sein können, aber über die gesetzlichen Erfordernisse des OÖ Aufzugsgesetzes 1998 weit hinausgehen. Insbesondere sieht das OÖ Aufzugsgesetz idgF keine verpflichtende Anpassung an den Stand der Technik zum Beispiel durch Nachrüstung sicherheitstechnischer Einrichtungen vor.

Das Erstgericht hat außerdem kritisiert, dass trotz der vorgeschlagenen aufwändigen Maßnahmen weiterhin kein behindertengerechter, barrierefreier Zugang zum Lift umgesetzt worden wäre. Dies war jedoch der zentrale Anfechtungsgrund des Antragstellers gewesen.

Das Notariats-Bureau Dr. Fellner hat den Antragsteller gem § 29 Abs 1 WEG in dieser Causa vor dem Zivilgericht erfolgreich vertreten und die Aufhebung des den Antragsteller benachteiligenden Mehrheitsbeschlusses durch das Gericht erreicht. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil einer der Antragsgegner ein Rechtsmittel eingebracht hat.

Bescheidberichtigung wegen angeblicher Fehler beim Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitung iSd § 293 BAO:

Die Bescheidberichtigung von angeblich ausschließlich auf dem Einsatz einer ADV-Anlage beruhenden Unrichtigkeiten von Steuerbescheiden durch Erlassung eines Zweitbescheides ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn

a) das Finanzamt zunächst ein Ermittlungsverfahren bezüglich der steuerlichen Bemessungsgrundlage (im Anlassfall für die Grunderwerbsteuer-GrESt) durchgeführt hat,

b) das Finanzamt in diesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen aufgefordert hat, den gemeinen Wert einer Immobilie einzubekennen,

c) die Steuerpflichtigen in der Folge den gemeinen Wert einbekannt haben,

d) das Finanzamt jedoch den Steuerpflichtigen währenddessen die GrESt mit Bescheid auf der Grundlage des dreifachen Einheitswertes vorgeschrieben hat, der vorgeschriebene Steuerbetrag vollständig einbezahlt wurde und den Steuerpflichtigen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuch ausgestellt wurde.

Das Notariats-Bureau Dr. Fellner hat die Steuerpflichtigen vor dem Finanzamt erfolgreich vertreten und die ersatzlose Aufhebung des Steuerbescheides, mit dem den Steuerpflichtigen nachträglich eine erhöhte GrESt vom gemeinen Wert des Grundstückes vorgeschrieben worden war, bereits mittels Beschwerdevorentscheidung erreicht.

Linz, im Juni / Juli 2016, Notar Dr. Gernot Fellner